Rechtliche Grundlage des KSR

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Aufgabenbereich

Der KreisSchülerRat Nordsachsen stützt sich in seiner Arbeit auf das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) § 54:

(1) Die Schülersprecher aller Schulen im Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt bilden den Kreisschülerrat. Jeder Vorsitzende eines Schülerrates kann sich im Kreisschülerrat durch ein anderes Mitglied, das aus der Mitte des Schülerrates gewählt wird, vertreten lassen.

(2) Der Kreisschülerrat vertritt die schulischen Interessen der Schüler aller Schulen seines Bereichs. Ferner hat er die Aufgabe der Koordination und Unterstützung der Arbeit der Schülerräte der Schulen.

Er hat, wie die Schülerräte der Schulen, die Aufgabe, die Schülermitwirkung im Schulalltag zu fördern. Zu seinen Aufgaben gehört es auch, die Schülervertreter über seine Arbeit zu informieren

(1) Die Schülermitwirkung ist, unbeschadet der besonderen Aufgaben der Schülervertreter, Angelegenheit aller Schüler der gesamten Schule.

(2) Die Schülervertreter haben die Aufgabe, die Mitwirkung der Schüler am Leben und Unterricht ihrer Schule zu verwirklichen. Sie haben kein allgemeinpolitisches Mandat.

(6) Die Mitglieder des Kreisschülerrates sind den Schülerräten zur regelmäßigen Berichterstattung über ihre Tätigkeit verpflichtet.


Aufbau

In der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen vom 4. Januar 2005, welche gemeinhin auch als Schülermitwirkungsverordnung (kurz: SMVO) bekannt ist, sind der Aufbau sowie die Zusammenkünfte des KreisSchülerRats geregelt (§ 9 SMVO).

Der KreisSchülerRat besteht aus einem Vorstand und einer Landesdelegation

(1) Der Kreisschülerrat […] wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er kann einen Vorstand wählen, der aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und höchstens fünf weiteren Mitgliedern besteht.

(2) Darüber hinaus wählt der Kreisschülerrat aus seiner Mitte […] gemäß § 10 Absatz 1 die Vertreter für den Landesschülerrat sowie jeweils einen Stellvertreter.

Der KreisSchülerRat Nordsachsen hat 4 Landesdelegierte

(1) Der Landesschülerrat gemäß § 55 Abs. 1 SchulG setzt sich wie folgt zusammen: Die Anzahl der Vertreter, die ein Kreisschülerrat als Mitglieder des Landesschülerrates wählt, wird gemäß folgender Formel errechnet: Einwohnerzahl des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt dividiert durch 60 000. Die daraus resultierende Zahl wird mathematisch gerundet.