Landesbildungsrat (LBR; § 63 SchulG; § 10 Abs. 2 SMVO und LBRVO)

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Der Landesbildungsrat (LBR) berät das Kultusministerium bei Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für die Gestaltung des Bildungswesens. Das heißt, dass der Landesbildungsrat vor dem Erlass von Gesetzesentwürfen und Rechtsverordnungen, die mit der Schule im Zusammenhang stehen, konsultiert wird. Die Ergebnisse der Beratung werden dann dem Kultusministerium mit dem Vorschlag übermittelt, die Vorschriften zu ändern oder so zu belassen. Vor jedem Beschluss eines Gesetzes oder einer Verordnung, welche die Schule betreffen, muss der LBR angehört werden. Er ist berechtigt, dem Staatsministerium für Kultus Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.
Für die sächsischen SchülerInnen sitzen fünf VertreterInnen im LBR. Der Landesschülerrat schlägt durch Wahl die Vertreter und Stellvertreter für den LBR vor, die vom Kultusministerium für zwei Jahre berufen werden. Sie entstammen den unterschiedlichen Schularten im Freistaat Sachsen. Bestenfalls gehören der Schülerdelegation im LBR also jeweils ein Delegierter bzw. eine Delegierte aus den Bereichen Gymnasien, Mittelschulen, Berufsschulen, berufsbildende Vollzeitschulen und allgemein bildende Förderschulen an. Neben den SchülerInnen sind auch Eltern, LehrerInnen, VertreterInnen von Hochschulen, Gewerkschaften, Kirchen, der Industrie- und Handelskammer u. a. Institutionen Mitglieder des Landesbildungsrates.